Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrages ist der im Buchungsvertrag aufgeführte Leistungsumfang.

 

§ 2 Vertragsabschluss
Zwischen der Die Fuhrwerker GbR, Schlossallee 7, 33442 Herzebrock-Clarholz (im Nachfolgenden: Fuhrwerker genannt) und dem Kunden (im Nachfolgenden: Vertragspartner) wird ein Vertrag über die Organisation und Durchführung einer Fahrt mit Chaffeur in einem von den Fuhrwerkern gestellten Fahrzeug geschlossen. Fuhrwerker wird dem Vertragspartner ein schriftliches Angebot über die im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung zu erbringenden Leistungen übermitteln, welches vom Vertragspartner anzunehmen ist.

§ 3 Rücktritt vom Vertrag
Fuhrwerker führt nur politisch und gesellschaftlich korrekte Fahrten durch. Soweit Fuhrwerker nach Vertragsabschluss feststellt, dass es sich bei der in Auftrag gegebenen Fahrt nicht um eine gesellschaftlich und politisch vertretbare Fahrt handelt, ist Fuhrwerker berechtigt den Vertrag fristlos zu kündigen und bereits entstandene Kosten dem Auftraggeber zu berechnen.

 

§ 4 Vertragsinhalt
Der Vertrag ist ein typengemischter Vertrag, der u.a. miet-, dienst-, werk- und kaufvertragliche Elemente enthalten kann. Einzelheiten richten sich allein nach den in der Auftragsbestätigung bestätigten Leistungen.

§ 5 Auftragserteilung des Kunden
Die Buchung eines Fahrzeuges mit Fahrer kann entweder mündlich oder schriftlich erfolgen. Fuhrwerker bestätigt die Buchung innerhalb der nächsten 7 Tage schriftlich. Der Auftraggeber erkennt mit seiner Unterschrift und Rücksendung der Auftragsbestätigung innerhalb von 7 Tagen den Inhalt derselben sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Nebenvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Sendet der Auftraggeber die unterschriebene Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 7 Tagen an Fuhrwerker zurück, kann das gebuchte Fahrzeug von Fuhrwerker anderweitig vergeben werden.

§ 6 Zahlungsbedingungen

Der auf der Auftragsbestätigung ausgewiesene Grundbetrag ist vor Mietbeginn zu überweisen oder spätestens nach Abschluss der Fahrt in bar zu begleichen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 20% und Mahngebühren von 7,00 € pro Mahnung fällig.

 

§ 7 Stornoregelung und Kosten für Absage der Veranstaltung durch den Vertragspartner

Mit mündlicher oder schriftlicher Angebotsbestätigung kommt eine verbindliche Buchung der Fahrt und Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Leistungen durch Fuhrwerker zustande. Nach verbindlicher Buchung räumt Fuhrwerker den Vertragspartner ein Stornorecht gemäß nachfolgender Bedingungen ein:
a) Stornierungen haben in Textform zu erfolgen.
b) Für jede Stornierung fällt eine pauschale Bearbeitungsgebühr für die bereits erbrachten Beratungsleistungen in Höhe von 50,00 € an.
c) Im Falle der Stornierung durch den Kunden ohne wichtigen Grund erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen.
d) Erfolgt eine Stornierung zwischen dem 14. und dem 7. Tag vor der Veranstaltung beträgt die Stornierungsgebühr 50% der im Auftrag vereinbarten Gesamtleistung.
g) Eine 100%ige Stornierungsgebühr auf Grundlage der Auftragsbestätigung fällt bei Bekanntgabe einer Stornierung unter 7 Tagen an.
Für alle weiteren Gründe für Absagen/Stornierungen, denen höhere Gewalt, Pandemie, gesetzliche Anordnung von Fahrverboten wegen Ozon-, Smogalarm, usw. sowie bei Einwirkung höherer Gewalt, die uns an der Erbringung von Leistungen hindert, ist einvernehmlich und beidseitig vorrangig nach Möglichkeiten für Ersatz/Alternativen oder Verschiebung des Termins zu suchen.§ 8 Rücktritt vom Buchungsvertrag seitens Fuhrwerker:

Fuhrwerker ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung des Fahrauftrages unmöglich werden sollte. Fuhrwerker bemüht sich jedoch nach seinen Möglichkeiten Terminvereinbarungen einzuhalten. Bei Verhinderung (z.B. durch Stau, Defekt des Fahrzeuges usw.) sendet er umgehend eine entsprechende Nachricht per Telefon, Fax oder E-Mail an den Auftraggeber, der damit auf jegliche Regressansprüche bezüglich einer Terminabsage oder Terminverzögerung verzichtet. Bei Totalausfall des Fahrzeuges bemüht sich Fuhrwerker ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, ist aber nicht zur Bereitstellung eines solchen verpflichtet. Dies liegt ausdrücklich im Kulanzverhalten von Fuhrwerker.

 

§ 9 Verzögerungen und Verlängerungen der Fahrzeit:

Verzögerungen oder Fahrten mit mehr Fahrkilometern als ursprünglich vereinbart gehen zu Lasten des Auftraggebes, es sei denn, die Verzögerungen beruhen auf dem Verschulden von Fuhrwerker. Verlängerungen der vereinbarten Fahrkilometer oder Fahrzeit sind möglich, sofern Fuhrwerker der Verlängerung zustimmt. Daraus resultierende Mehrkosten sind im Anschluss der Fahrt direkt in bar mit dem Fahrer abzurechnen.

 

§ 10 Beförderung:

Eine Pflicht zur Beförderung von Auftraggebern besteht nicht. Richten sich Fahrgäste den Weisungen des Fahrers nicht, oder eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs nach STVO durch Verhalten der Gäste ist abzusehen, ist der Fahrer berechtigt, diese vom Transport auszuschließen. In diesem Falle gilt der im Vertragsinhalt vereinbarte Preis, einschließlich aller Neben- und Sonderleistungen zur Berechnung. Die Fahrgäste sind an die Weisungen des Fahrers gebunden.

 

§ 11 Haftung des Auftraggebers:

Für alle Sach- und Personenschäden, die grob fahrlässig oder vorsetzlich vom Auftraggeber ursächlich sind, haftet der Auftraggeber und er verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Fahrzeuge schonend zu behandeln. Sollten starke Verschmutzungen des Innenraumes oder der Karosserie durch Fahrgäste ursächlich sein, ist Fuhrwerker berechtigt, anfallende nötige Reinigungen weiterzuberechnen. Dazu gehören auch Schäden am Fahrzeug durch unsachgemäß angebrachte Dekorationen.

 

§ 12 Haftung von Fuhrwerker:

Furhwerker versichert, dass alle für Fahrten zur Verfügung gestellte Fahrzeuge, der StVO entsprechen, TÜV abgenommen und haftpflichtversichert sind. Sollten unerwartet auftretende Schäden an den Fahrzeugen eine sichere Weiterfahrt nicht möglich machen ist der Fahrer berechtigt, aus Sicherheitsgründen Fahrten abzubrechen. Der Mieter wird vor Antritt einer Fahrt darüber informiert, dass Oldtimer-Fahrzeuge nach technischem Stand nicht auf allen Plätzen über alle Einrichtungen des Insassenschutz verfügen. (z.B. Kopfstützen und Sicherheitsgurte). Der Mieter versichert ausdrücklich, davon in Kenntnis gesetzt worden zu sein.

 

§ 13 Nutzung von Bildmaterial durch Fuhrwerker:

Der Auftraggeber gibt sein Einverständnis, dass das durch Fuhrwerker angefertigtes Bildmaterial der Fahrzeuge mit Gästen/Auftraggebern für Werbezwecke verwertet werden kann und darf. Falls der Auftraggeber in diesem Punkt Einspruch erheben will, muss er das Fuhrwerker vorab schriftlich und ausdrücklich mitteilen.

 

§ 14 Gerichtsstand:

Der Gerichtsstand für beide Seiten ist Gütersloh.

 

§ 15 Salvatoresche Klausel:

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.